Der Fördersatz der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (vgl. Kapitel Rückblick Tz. 6.3) soll befristet auf zwei Jahre auf (insgesamt) 30 % erhöht werden. Von der befristeten Erhöhung sind entsprechende energetische Maßnahmen umfasst, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2023 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen sind. Damit soll die Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je 10 % (bisher: 7 %) der Aufwendungen betragen, höchstens jedoch je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr weitere 10 % (bisher 6 %) der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 EUR (§ 35c Abs. 1a EStG).

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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