Mit Wirkung zum 1.1.2005 hat Schweden die Schenkungsteuer abgeschafft. Bei ab diesem Zeitpunkt getätigten Schenkungen besteht laut BFH keine Ansässigkeit in Schweden für Zwecke der Schenkungsteuer. Damit unterliegt die Schenkung eines in Deutschland und zugleich in Schweden ansässigen Schenkers der deutschen Schenkungsteuer, das DBA Schweden steht dem laut BFH nicht entgegen (BFH, Urteil v. 24.5.2023, II R 27/20, BFH/NV 2023 S. 1429).

 
Hinweis

Für den BFH bestimmt sich die Ansässigkeit im abkommensrechtlichen Sinne allein nach dem inländischen Recht und erfordert eine tatsächlich existierende nationale Vorschrift, die für die (unbeschränkte) Steuerpflicht der Schenkung an den Wohnsitz des Schenkers oder ein ähnliches ortsbezogenes Merkmal anknüpft. Für Deutschland folge dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Für Schweden fehle es aber aufgrund der Abschaffung der Schenkungsteuer im Schenkungszeitpunkt an einer entsprechenden nationalen Norm für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Bezug auf die Schenkungsteuer. Wird in einem Vertragsstaat die Steuerart abgeschafft, fehle es laut BFH nicht nur an einer tatsächlichen, sondern auch an einer abstrakten (virtuellen) Steuerpflicht in diesem Staat und damit an dem Anknüpfungspunkt für die abkommensrechtliche Ansässigkeit. Auch bestehe der bei Abschluss des DBA-Schweden 1992 gegebene Rechtszustand nicht für die gesamte Laufzeit fort. Vielmehr ist im Fall der Schenkung allein der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung für die Anwendung des Abkommens maßgebend. Vgl. auch BFH, Urteile v. 24.5.2023 (II R 28/20 BFH/NV 2023 S. 1431 und II R 29/20, BFH/NV 2023 S. 1433).

Das aktuelle DBA-Änderungsprotokoll zwischen Deutschland und Schweden v. 18.1.2023 sieht eine Streichung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen vor (vgl. Kapitel Ausblick Tz. 5).

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