Mit dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (Bundesratszustimmung vom 15.12.2023, s. Kapitel Ausblick Tz. 6.2) wird bei der Hinzurechnungsbesteuerung die Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG von derzeit 25 % auf 15 % abgesenkt. Die Absenkung findet erstmals Anwendung für Zwischeneinkünfte aus einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 endet bzw. für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen.

 
Hinweis

Für davorliegende VZ (konkret den VZ 2016 betreffend) hat der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Zweifel an der bestehenden Niedrigsteuergrenze von 25% geäußert (BFH, AdV-Beschluss v. 13.9.2023, I B 11/22 BFH/NV 2023 S. 1426).

Entsprechend der Absenkung in § 8 Abs. 5 AStG wird auch die in § 4j Abs. 2 EStG (Lizenzschranke) maßgebliche Niedrigsteuergrenze für nach dem 31.12.2023 entstandene Aufwendungen auf 15% abgesenkt.

 
Hinweis

Als weitere Begleitmaßnahme wird das AStG um Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und Anzeigen sowie um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift für bestimmte Altfälle bei der Wegzugsbesteuerung ergänzt.

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