Für die Besteuerung von Abfindungszahlungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt werden, kann die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG (sog. Fünftel-Regelung) in Anspruch genommen werden. Dies erfordert eine Zusammenballung von Einkünften, die in aller Regel nur vorliegt, wenn die Abfindung und weitere damit zusammenhängende Beträge in ein- und demselben Jahr ausgezahlt werden.

Im BFH-Urteil v. 6.12.2021 (IX R 10/21, BFH/NV 2023 S. 878) äußerte sich der BFH zur Zusammenballung bei Zusatzabfindungen und sog. Startprämien. Im Urteilsfall schloss ein Arbeitnehmer im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber und wechselte zugleich in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft. Der Vertrag sah neben einer grundsätzlichen Abfindung ("Sozialplanabfindung") auch mögliche Zusatzabfindungen vor. Für einen schnellen Austritt aus der Transfergesellschaft und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber erhielt der Arbeitnehmer weitere gestaffelte Zusatzabfindungen (einen Betrag aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus der Transfergesellschaft A sowie einen Betrag für den Verzicht auf Beschäftigungsanspruch in Transfergesellschaft B, sog. Startprämie). Die Sozialplanabfindung wurde in 2015 gezahlt. Aufgrund des (schnellen) Beginns einer neuen Arbeitsstelle (noch in 2015) wurden die beiden Startprämien im darauffolgenden VZ 2016 gezahlt. Der BFH sah in den Zahlungen eine einheitliche Entschädigung für dasselbe Schadensereignis. Eine isolierte Betrachtung des Austritts aus dem Arbeitgeberunternehmen und dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft sei nicht geboten, da alle vertraglichen Regelungen hierzu gleichzeitig im Zuge der Restrukturierung geschlossen wurden. Die Auszahlung der Abfindungsleistungen in verschiedenen Jahren führte daher zu keiner Zusammenballung und daher zu einer Verneinung der Tarifermäßigung.

 
Hinweis

Vom Grundsatz der Auszahlung in ein- und demselben Veranlagungszeitraum räumt der BFH zwar Ausnahmen ein, die jedoch nur in Einzelfällen gewährt werden. Als Fallkonstellationen dieser Art führt der BFH spätere Entschädigungsleistungen aus sozialer Fürsorge oder eine Aufteilung der Abfindung in eine überwiegende Haupt- und spätere, geringfügige Teilleistung an. Solche sah der BFH im konkreten Fall jedoch nicht.

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