Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben (Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu darf u.a. eine Grenze des durchschnittlichen täglichen Arbeitslohns nicht überschritten werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde diese Grenze ab VZ 2023 von 120 auf 150 EUR angehoben, damit auch nach der Anhebung des Mindestlohns zum 1.10.2022 die Regelung weiterhin auf Löhne oberhalb des Mindestlohns angewendet werden kann.

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