Neben unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen auch andere unentgeltliche Zuwendungen aus dem Unternehmen der umsatzsteuerlichen Entnahmebesteuerung, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG). Bemessungsgrundlage für solche Entnahmen ist grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder in Ermangelung eines solchen, die Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Für den Fall einer unentgeltlichen Zuwendung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer fragt der BFH den EuGH, ob diese eine solche umsatzsteuerpflichtige Entnahme darstellt (Art. 16 MwStSystRL), wenn der Empfänger der Wärme diese für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit oder zusätzlich für eine den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Tätigkeit nutzt (BFH, Beschluss v. 22.11.2022, XI R 17/20, BStBl 2023 II S. 601).

Weiterhin möchte der BFH wissen, ob der Tatbestand der Entnahme den Selbstkostenpreis i.S. des Art. 74 MwStSystRL so einschränkt, dass nur vorsteuerbelastete Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die Zielsetzung der Entnahmebesteuerung sei es, einen ungerechtfertigten Vorteil eines Steuerpflichtigen gegenüber einem Verbraucher zu verhindern. Dies sei nur auf steuerbelastete Aufwendungen zu übertragen, die dann auch in die Berechnung einzubeziehen wären (insoweit auch BMF, vgl. Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Dies ließe sich laut BFH aber nur auf den Selbstkostenbegriff übertragen, nicht jedoch auf den vorrangig zu wählenden Einkaufspreis.

Ebenfalls soll der EuGH beantworten, ob auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen in die Selbstkostenberechnung mit einzubeziehen sind. Dies würde laut BFH jedoch dem anzustrebenden Ziel der einfachen Wertbemessung widersprechen.

 
Hinweis

Abzuwarten bleibt, wie der EuGH die Fragen beantwortet und wie im nächsten Schritt die Folgeentscheidung des BFH aussieht. Die Ausführungen dürften von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Zuwendungen an andere Unternehmer sein. Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sie bezüglich der Umsatzbesteuerung vergleichbarer unentgeltlicher Zuwendungen ggf. Rechtsmittel einlegen bzw. bestehende Fälle offenhalten.

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