Der Vorsteuerabzug für eine Eingangsleistung setzt u. a. voraus, dass sie für nicht-vorsteuerschädliche Ausgangsleistungen verwendet wird. Der BFH bejaht den Vorsteuerabzug für die Reparatur eines Daches eines nicht-unternehmerisch genutzten Wohnhauses, die durch die Installation einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage verursacht war (BFH, Urteil v. 7.12.2022, XI R 16/21, BFH/NV 2023 S. 788). Das Dach war Bestandteil eines nicht-unternehmerisch genutzten Wohngebäudes. Ursächlich für den Dachschaden – und damit für die Reparatur – war aber, dass eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage unsachgemäß auf dem Dach montiert worden war.

Die Frage, ob die bezogene Eingangsleistung für den Vorsteuerabzug ermöglichende Ausgangsleistungen verwendet wird, beantwortet sich laut BFH nicht ausschließlich danach, wie die Eingangsleistung verwendet wird. Kosten stünden auch dann im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn sie durch diese Tätigkeit verursacht sind. Unerheblich war, dass das reparierte Dach selbst nicht-unternehmerisch genutzt wird und wurde. Die Zuordnung des reparierten Gegenstandes sei von der Zuordnung der Reparaturleistung zu unterscheiden.

 
Hinweis

In anderen Konstellationen erkennt die Finanzverwaltung die Zuordnung nach der Verursachung dagegen an. So können beispielsweise Vorsteuerbeträge aus Reparaturen infolge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt mit einem privaten Kfz unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug berechtigen (vgl. Abschn. 15.2c Abs. 3 Satz 3 UStAE). Insoweit dürfte auch zu erwarten sein, dass die Finanzverwaltung dem BFH-Urteil nicht widerspricht.

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