Bisher forderten sowohl Finanzverwaltung und Rechtsprechung grundsätzlich für das Vorliegen der sog. finanziellen Eingliederung (als eine der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft), dass der Organträger über die Stimmrechtsmehrheit an der jeweiligen Organgesellschaft verfügen muss. Der EuGH hält dagegen diese Stimmrechtsmehrheit des Organträgers nicht für erforderlich, sofern der Organträger ansonsten seinen Willen als Gesellschafter durchsetzen kann (EuGH, Urteil v. 1.12.2022, C-141/20, BFH/NV 2023 S. 253).

Dem folgt nun der BFH und ändert in diesem Punkt seine bisherige Sichtweise (BFH, Urteil v. 18.1.2023, XI R 29/22, BFH/NV 2023 S. 675). Der BFH betont aber, dass er weiterhin für erforderlich halte, dass der Organträger Mehrheitsgesellschafter ist. Weiterhin sei eine finanzielle Eingliederung ohne Stimmrechtsmehrheit eine schwach ausgeprägte und müsse durch eine besonders stark ausgeprägte organisatorische Eingliederung ausgeglichen werden.

Der BFH wies zudem darauf hin, dass seine Entscheidung nichts am Erfordernis der "eigenen Mehrheitsbeteiligung" ändere, so dass eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften (ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters) auch weiterhin nicht in Betracht komme.

 
Hinweis

Die Änderung der Sichtweise des BFH ist von wesentlicher Bedeutung. Nun können Gesellschaften auch ohne Stimmrechtsmehrheit der Organträgerin in die Organschaft eintreten. Damit können Steuerpflichtige prüfen, ob eine bisher ausgeschlossene Gesellschaft in die Organschaft eintreten kann. Andererseits müssen auch Steuerpflichtige, die eine Gesellschaft aus der Organschaft heraushalten wollen, prüfen, ob diese nun Teil des Organkreises wird. Abzuwarten bleibt auch die Reaktion der Finanzverwaltung. Ändert auch sie ihre Auffassung, bleibt abzuwarten, ob sie eine Nichtbeanstandungsregelung für die Vergangenheit und ggf. für einen künftigen Übergangszeitraum einräumt. Für die Vergangenheit kommt bis zu der nun ergangenen Entscheidung ggf. auch Vertrauensschutz gemäß § 176 AO in Betracht.

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