Ab dem 1.1.2023 sind die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 (LStR 2023) zu beachten. Neben redaktionellen Änderungen, etwa der Anpassung von überholten Begriffen aufgrund von Gesetzesänderungen, betreffen die Überarbeitungen der LStR 2023 u.a. Anpassungen an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben, etwa bei den Ausführungen zu R 8.1. und R 8.2. LStR 2023 (Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen). Die Aufzählung der sonstigen Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, wurde ergänzt. Neu aufgenommen in die (nicht abschließende Aufzählung) sind nun auch explizit die steuerpflichtigen, nicht fortlaufend gezahlten Reisekostenerstattungen (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 LStR 2023). Die Einordnung als sonstiger Bezug ist insbesondere für die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG von Bedeutung. Näher erläutert wird hinsichtlich der Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen (§ 3b EStG) die Bestimmung des maßgeblichen Orts für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023). Bei den Ausführungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (R 39b.5 LStR) werden nach einer aufgenommenen Ergänzung künftig Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr mitgezählt (R 39b. Abs. 5 Satz 4 LStR 2023).

 
Hinweis

Hinsichtlich der Änderung in R 39b LStRL 2023 haben die Spitzenverbände (sog. 8er Runde) im Sommer 2023 Nachbesserungen in der LStR bzw. ein begleitendes BMF-Schreiben mit bestimmten Ausnahmefällen angeregt.

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