Koordinierte Außenprüfungen dienen der Aufklärung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Verrechnungspreis- oder Betriebsstättenfragen, Gewinnverlagerungsfällen und grenzüberschreitenden Umstrukturierungen. Das FG Köln hat sich zu dem Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" im Fall einer grenzüberschreitenden koordinierten Außenprüfung geäußert (FG Köln, Beschluss v. 17.1.2022, 2 V 827/21, rechtskräftig).

 
Hinweis

Bei der Durchführung koordinierter Außenprüfungen stellen sich eine Reihe von Fragen zum Rechtsschutz der Steuerpflichtigen, u.a. ob solche koordinierten Prüfungen auch dann zulässig sind, wenn zwischen den beteiligten Staaten selbst gar keine Geschäftsbeziehungen bestehen, die Gegenstand einer gemeinsamen Ermittlung sein können. So ist z.B. zu beobachten, dass sich insbesondere europäische Staaten im Rahmen solcher Prüfungen zusammenschließen, um z.B. das Prinzipal-Verrechnungspreissystem einer international tätigen Gruppe gemeinsam zu überprüfen. Geschäftsbeziehungen der lokalen Gesellschaften bestehen in diesen Fällen in der Regel nicht untereinander, sondern nur jeweils zu der Prinzipalgesellschaft. In der Regel nimmt der Prinzipalstaat an der Prüfung aber nicht teil und hat somit auch keinen Einfluss auf die Prüfungstätigkeiten.

Einen solchen Fall hat das FG Köln zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Das Gericht hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit der koordinierten Außenprüfung im Hinblick auf ein Franchisemodell und die Angemessenheit der bei den Zahlungen angesetzten Preise innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe zu beurteilen. Insbesondere wegen der Nichtteilnahme der die Zahlungen empfangenden Konzerngesellschaft an der koordinierten Außenprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Informationen im Rahmen der koordinierten Außenprüfung nicht für die Durchführung der inländischen Besteuerung erheblich seien. Dem folgte das FG Köln jedoch nicht.

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