Der BFH sieht die Hinzurechnungen von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG als verfassungsgemäß an (BFH, Urteile v. 12.1.2017, IV R 55/11, BStBl 2017 II S. 725 und v. 14.6.2018, III R 35/15, BStBl 2018 II S. 662). Die gegen das BFH-Urteil v. 14.6.2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 5.9.2021, 1 BvR 2150/18). Vor diesem Hintergrund wurde der Ländererlass v. 28.10.2016 zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Gleich lautender Ländererlass v. 6.2.2023).

 
Hinweis

Laut dem Erlass werden daher künftig sämtliche erstmalige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG insoweit endgültig durchgeführt.

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