In § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG besteht eine besondere Unschädlichkeitsgrenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. § 3 Nr. 21 EEG (Doppelbst. aa), wobei diese nicht an Letztverbraucher (mit Ausnahme von eigenen Mietern) erbracht werden dürfen oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder (Doppelbstb. bb).
Diese Einnahmen sind unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung, wenn sie im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Diese Unschädlichkeitsgrenze soll durch das Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagbeschluss v. 17.11.2023) rückwirkend für den EZ 2023 auf 20 % erhöht werden. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats lag jedoch in 2023 noch nicht vor.
Redaktionshinweis
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.
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