Verluste aus Termingeschäften unterliegen nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG grundsätzlich einer Verlustverrechnungs- bzw. Verlustausgleichsbeschränkung. Eine Rückausnahme gilt für solche Geschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (§ 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG). Erforderlich ist dazu neben einem subjektiven Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft auch ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Das Sicherungsgeschäft muss objektiv geeignet sein, die Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren und darüber hinaus zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, damit der Betriebsausgabenabzug nicht durch § 15 Abs. 4 EStG eingeschränkt wird. Die Rückausnahme zur Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs greift laut BFH nicht, wenn ein Zins-Währungsswap auch das ursprüngliche Grundgeschäft mit einem Währungsrisiko belastet (BFH, Urteil v. 9.2.2023, IV R 34/19, BStBl 2023 II S. 742).

Die Annahme eines Sicherungsgeschäfts setzt laut BFH voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise kompensiert wird. Nachdem das Darlehen mit variabler Verzinsung im Streitfall ein Zinsrisiko beinhaltete, hätte ein Sicherungsgeschäft dieses Zinsrisiko ausbalancieren müssen. Dies sei nicht der Fall, wenn das Zinsänderungsrisiko infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt werde. Als schädlich sah der BFH an, dass das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt sei.

 
Hinweis

Für eine (hilfsweise) begehrte Aufteilung der Verluste nach dem Verhältnis des Zinsrisikos zum Währungsrisiko sah der BFH keine rechtliche Grundlage. Ähnlich argumentierte der BFH in seinem teilweise inhaltsgleichen Urteil v. 9.2.2023 (IV R 23/20, NV).

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