Das Anwendungsschreiben zur seit 2020 bestehenden Forschungszulage wurde an einigen Stellen neu gefasst (BMF, Scheiben v. 7.2.2023, BStBl 2023 I S. 364). So führt das BMF z.B. aus, dass lediglich über reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z.B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds oder auch Beteiligungen von sog. Business Angels) horizontal miteinander verbundene Beteiligungsunternehmen, die sich untereinander nicht koordinieren können, nicht als verbundene Unternehmen i.S. des § 3 Abs. 6 FZulG anzusehen sind (Rn. 184a). Dies hat zur Folge, dass sich die jeweiligen Beteiligungsunternehmen das derzeit auf 1 Mio. EUR gekappte maximale Fördervolumen nicht teilen müssen.

Für die beihilferechtlich relevante Prüfung, ob ein sog. Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist für die Forschungszulage laut BMF-Schreiben (Rn. 295b) künftig bei Unternehmen, die in einen konsolidierten Konzernabschluss (Vollkonsolidierung) einbezogen werden, der konsolidierte Jahresabschluss des Unternehmensverbundes maßgeblich. Nur bei nicht vollkonsolidierten Unternehmen soll demnach für die Beurteilung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne des FZulG eine Einzelbetrachtung des anspruchsberechtigten Unternehmens durchzuführen sein.

Weitere Ergänzungen im BMF-Schreiben betreffen u.a. das Optionsmodell nach § 1a KStG (Rn. 99a), sog. Treuhandmodelle bei einer Kommanditgesellschaft (Rn. 17a, 92, 99a) sowie Erleichterungen beim Nachweis des Arbeitseinsatzes für Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb eines begünstigten FuE-Vorhabens. Diese kann nunmehr auch anhand einer unternehmensinternen Dokumentation erfolgen (Rn. 115).

Werden im Rahmen eines eigenbetrieblichen FuE-Vorhabens auch Teilbereiche als Auftragsforschung vergeben, wird ausgeführt, dass die Bescheinigung die Förderfähigkeit des vergebenen Auftrags beinhalten muss (Rn. 50).

 
Hinweis

Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 11.11.2021 (BStBl 2021 I S. 2277) und ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (Nr. 6/2023 v. 30.3.2023) in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Vgl. zu den Änderungen des Forschungszulagengesetzes im Wachstumschancengesetz Kapitel Ausblick Tz. 7.10.

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