Mit dem Wachstumschancengesetz sollen Anpassungen im Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgen. Änderungen betreffen dabei im Wesentlichen die

  • unbefristete Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. EUR (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 FZulG).
  • Ausweitung der Förderung auf Sachkosten bzw. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahren (§ 3 Abs. 3a FZulG).

     
    Hinweis

    Bisher waren Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht berücksichtigungsfähig. Durch die Aufnahme des § 3 Abs. 3a FZulG können sie künftig in den nach dem 31.12.2023 beginnenden Wirtschaftsjahren grundsätzlich förderfähig sein. Damit sollen künftig (bei Erfüllen von bestimmten neu gefassten Voraussetzungen) auch die auf die tatsächliche Nutzung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfallene Wertminderung des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu den förderfähigen Aufwendungen gehören.

  • Anhebung des Anteils der förderfähigen Kosten für Auftragsforschung von 60% auf 70% (§ 3 Abs. 4 FZulG).
  • Anhebung des pauschalen Stundensatzes bei Einzelunternehmern von 40 auf 70 EUR (§ 3 Abs. 3 FZulG).
  • Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35% für Kleine und Mittlere Unternehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG), auf Antrag.
  • Frühere Auszahlung der Forschungszulage durch Integration in das Steuervorauszahlungsverfahren (§ 10 Abs. 2a FZulG).
 
Hinweis

Die Änderungen im FZulG sollen grundsätzlich am 1.1.2024 in Kraft treten (Art. 53 Abs. 5 WtChancenG), wobei die einzelnen materiellen Vorschriften teilweise selbst zu beachtende Anwendungszeitpunkte enthalten.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier.

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

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