Bei der Aufspaltung einer Organgesellschaft war nach bisheriger Auffassung des BMF ein möglicher Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (Umwandlungssteuererlass 2011 v. 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Rz. Org.27 Satz 1). Anders der BFH, der der Organträgerin das Übertragungsergebnis für gewerbesteuerliche Zwecke zurechnet, weil das Ergebnis auch handelsrechtlich abgeführt werden müsse. Insoweit gelte uneingeschränkt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (BFH, Urteil v. 11.8.2021, I R 27/18, BStBl 2023 II S. 195). Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2023 (BStBl 2023 I S. 250) will die Finanzverwaltung dieses BFH-Urteil nun über den zugrundeliegenden Urteilsfall hinaus anwenden.

 
Hinweis

In Rz. 25 seines Urteils führte der BFH zur Entkräftung des Verwaltungsarguments, dass seine Handhabung die Nutzung vorvertraglicher Verluste der Organgesellschaft endgültig ausschließe, an, dass eine Umwandlung der Organgesellschaft auch zu einem Zwischenwert und bis zum gemeinen Wert erfolgen könne, um bestehende vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft zu nutzen. Dieser Aussage widerspricht das BMF im aktuellen Schreiben und betont, dass für eine Verlustnutzung in der Organschaft § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG gelte. Ein Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei der Organgesellschaft demnach untersagt; eine Übertragung vorvertraglicher Verluste auf den Organträger ist ebenfalls ausgeschlossen.

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