Verrechnung vororganschaftlicher Verluste
In dem BMF-Schreiben wird Bezug genommen zum BFH Urteil vom 11.08.2021 - I R 27/18. Hier wurde u.a. in Rn. 25 ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.
Kein Verlustabzug bei der Organgesellschaft
Die Finanzverwaltung hat nun klargestellt, dass eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste entgegen den Ausführungen in Rn. 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG zulässig ist. Der Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft ist demnach untersagt.
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