Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, von der Steuer befreit. Dabei liegt Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur dann vor, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird (§ 2 Nr. 7 StromStG). Strom, der mit einem aus dem Erdgasnetz entnommenen Gemisch von begünstigtem und nicht begünstigtem Gas erzeugt wird, ist laut BFH nicht von der Steuer befreit. Erforderlich sei vielmehr die ausschließliche Verwendung von Biogas oder anderen erneuerbaren Energieträgern zur Erzeugung von Strom (BFH, Beschluss v. 17.1.2023, VII R 54/20, BFH/NV 2023 S. 925). Dabei stellte der BFH auf die tatsächliche Betrachtungsweise ab. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei die tatsächliche, d.h. physikalische, Verwendung von erneuerbaren Energieträgern (hier: Biogas). Auf die kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise komme es nicht an. Aus dem Ausschließlichkeitskriterium in § 2 Nr. 7 StromStG ergebe sich, dass die Herstellung von Strom mit Gas aus dem allgemeinen Gasnetz, in das Biogas eingeleitet worden ist und sich mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt hat, nicht begünstigt ist.

 
Hinweis

Wie der BFH selbst erwähnt, sind am Ort der Erzeugung von Biogas oftmals keine ausreichenden Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Deshalb muss das erzeugte Biogas in der Regel in das allgemeine Gasnetz eingespeist werden, damit es an anderer Stelle genutzt werden kann. Unternehmen, die die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in Anspruch nehmen, sollten daher die Auswirkungen der BFH-Entscheidung genau prüfen.

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