Betreiber bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen profitieren seit 2022 von einer ertragsteuerlichen Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Seit 2023 greift unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG), jeweils eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294). Mit BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) äußert sich das BMF zu Anwendungsfragen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, u.a. zu den begünstigten Anlagen im Sinne der Vorschrift (etwa Erläuterung der maximalen Bruttoleistung in Abhängigkeit von der Art des Gebäudes, auf dem sich die Anlage befindet, Rn. 3ff.). Des Weiteren wird die Vorgehensweise für die zweistufige Prüfung der Höchstgrenzen festgelegt. In einem ersten Schritt ist laut BMF zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen für die jeweilige Gebäudeart eingehalten werden (objektbezogene Prüfung). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob die absolute Höchstgrenze von 100 kw (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft nicht überschritten wird (subjektbezogene Prüfung, Rn. 13 ff.). Zudem führt das BMF aus, dass die Höchstgrenze nicht als Freibetrag, sondern als Freigrenze zu verstehen sein soll (Rn. 17). Ebenfalls erläutert werden u.a. die Folgen eines unterjährig erstmaligen bzw. letztmaligen Erfüllens der Voraussetzungen, die Folgen des Verbrauchs von Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen sowie die Auswirkungen der Steuerbefreiung auf das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG oder die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.

 
Hinweis

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (auch in Fällen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres). Für PV-Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die im BMF-Schreiben v. 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2202) geregelte Frist für die Antragstellung auf Anwendung der Vereinfachungsregelung (Antrag auf Liebhaberei) bis zum 31.12.2023 verlängert. Steuerpflichtigen, die nach dem 31.12.2022 einen Antrag für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen worden sind, gestellt haben und deren Antrag bereits bestandskräftig wegen Verfristung abgelehnt worden ist, steht es frei, einen erneuten Antrag auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben v. 29.10.2021 zu stellen (vgl. Rn. 29ff.).

 
Hinweis

Für Zwecke der Geltendmachung von Handwerkerleistungen (z. B. für Montage oder Reparatur) gem. § 35a EStG (ausschließlich) unterstellt das BMF bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Folglich könne bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG dessen Steuerermäßigung gewährt werden (Rn. 28).

 
Hinweis

Mit BMF-Schreiben v. 27.2.2023 (BStBl 2023 I S. 351) und v. 30.11.2023 (III C 2 - S 7220/22/10002 :013) äußerte sich das BMF zu Anwendungsfragen hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Null-Prozent-Steuersatzes bei bestimmten Photovoltaikanlagen (vgl. Kapitel Rückblick Tz. 2.9.19).

Mit BMF-Schreiben v. 12.6.2023 (BStBl 2023 I S. 990) veröffentlichte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anzeige der Erwerbstätigkeit und der steuerlichen Erfassung.

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