Mit BMF-Schreiben v. 24.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1869) hat das BMF den zeitlichen Anwendungsbereich der Billigkeitsmaßnahmen in Bezug auf Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg (vgl. dazu die im BMF-Schreiben v. 24.10.2023 genannten Schreiben) bis 31.12.2024 verlängert. Umfasst sind danach u.a. Spendenerleichterungen sowie Steuerbegünstigungen für unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur und Beihilfen des Arbeitgebers an vom Krieg geschädigte Arbeitnehmer.

Mit BMF-Schreiben v. 17.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1792:1) wurden steuerliche Maßnahmen hinsichtlich der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen durch steuerbefreite Körperschaften verlängert. Vgl. auch die gleich lautenden Erlasse v. 17.10.2023 (BStBl 2023 I S. 1791) zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG.

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