Die Zulässigkeit der Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt u.a. voraus, dass die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.

Bei unter Vorbehalt erteilten Pensionszusagen ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerbilanziell eingeschränkt. Für den BFH ist ein Vorbehalt nur dann steuerlich zulässig, wenn er positiv, d.h. ausdrücklich, einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet (BFH, Urteil v. 6.12.2022, IV R 21/19, BStBl 2023 II S. 474).

 
Hinweis

Im konkreten Fall führte der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für seine Mitarbeiter ein und bildete für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen. Dabei hat er sich das Recht vorbehalten, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen. Der BFH bestätigte im Fall die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Arbeitgeber nicht berechtigt war, eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zu bilden. Dem Arbeitgeber sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i.S. des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden, indem er die Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig nach freiem Ermessen ersetzen konnte.

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