Ungeachtet der Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters ist grundsätzlich ausschließlich die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Bescheids über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 Abs. 2 KStG klagebefugt. Der Gesellschafter ist dagegen laut BFH nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten (BFH, Urteil v. 21.12.2022, I R 53/19, BStBl 2023 II S. 504).

 
Hinweis

Insoweit nahm der BFH eine Abgrenzung zu Fällen vor, in denen der BFH dem Einbringenden die Befugnis zuerkannte, den Körperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens mit der Begründung anzufechten, der dort zugrunde gelegte Wertansatz für das eingebrachte Vermögen sei zu hoch bemessen. Das dort ausnahmsweise bestehende Drittanfechtungsrecht begründete der BFH u.a. damit, dass die Körperschaft in diesem Punkt (mangels Beschwer durch einen zu hohen Wertansatz) rechtlich nicht in der Lage sei, den Körperschaftsteuerbescheid erfolgreich anzufechten. Das unterscheide die Konstellation vom Fall des steuerlichen Einlagekontos, da die Körperschaft den Feststellungsbescheid vollumfänglich außergerichtlich und gerichtlich überprüfen lassen könne.

Außerdem würde die Zuerkennung der Klagebefugnis mangels Bekanntgabe gegenüber den Gesellschaftern zur vollständigen Bestandskraftlosigkeit und Unverjährbarkeit von Feststellungsbescheiden führen, sodass diese faktisch der Unanfechtbarkeit entzogen wären. Das sei für den BFH mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.

 
Hinweis

Gegen das BFH-Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 1060/23 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen prüfen, ob Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ruhen können.

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