Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand des § 21 EStG verwirklicht. Grundsätzlich ist das derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist, d.h. der im Außenverhältnis als Vermieter auftritt oder zumindest die Leistungsbeziehung beherrscht. Beherrscht der einzelne Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft das Nutzungsüberlassungsverhältnis nicht allein, sondern nur gemeinschaftlich mit anderen Gesellschaftern, kommt es laut BFH darauf an, ob ein Gesellschafter allein oder nur nach Vorgabe eines Dritten (z. B. Treugebers) oder gemeinsam mit einem Dritten (z. B. Nießbraucher) die ihm in der Gesellschaft zustehenden wesentlichen Mitbestimmungsrechte effektiv ausüben kann.

Von diesen Grundsätzen ausgehend können einem Nießbraucher am Anteil einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann zugerechnet werden, wenn er verhindern kann, dass der Gesellschafter die maßgeblichen Entscheidungen allein oder gegen seinen Willen trifft. Dies gilt laut BFH auch für den Quotennießbrauch (BFH, Urteil v. 15.11.2022, IX R 4/20, BStBl 2023 II S. 389).

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