OFD Nürnberg, 15.04.1999, S 2404 - 57/St 31

 

1. Änderungen durch das StEntIG

Im StEntIG vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) wird der Sparerfreibetrag erstmals für den VZ 2000 von bisher 6.000 DM bzw. bei Ehegatten von 12.000 DM auf 3.000 DM bzw. 6.000 DM halbiert § 52 Abs. 37 EStG n.F.). Der Grundfreibetrag beträgt im

VZ 1998 VZ 1999 VZ 2000/2001 VZ 2002
12.365 DM 13.067 DM 13.499 DM 14.093 DM

In § 45 d Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Meldepflicht der Banken neu geregelt. Danach sind vom Abzugsverpflichteten nicht mehr nur das erteilte Freistellungsvolumen sondern bereits im VZ 1999 § 52 Abs. 1 EStG n.F.) die aufgrund von Freistellungsaufträgen tatsächlich freigestellten Zinsen dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen.

 

2. NV-Bescheinigungsverfahren

Für bestimmte Kapitalerträge, die beim Empfänger nicht zu einer Einkommensteuerbelastung führen, wird auf Antrag des Stpfl. von der Erhebung der KapSt abgesehen § 44 a EStG) bzw. die eingehaltene KapSt erstattet § 44 b EStG). Dadurch soll vermieden werden, daß eine Veranlagung nur zu diesem Zweck durchgeführt werden muß, um einbehaltene KapSt zu erstatten (vgl. ESt-Kartei §§ 43 -- 45 d Karte 5.1). Die Abstandnahme oder die Erstattung setzt einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung (vgl. § 36 b Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG) voraus.

 

3. Wegfall der Voraussetzungen für NV-Bescheinigung

Eine NV-Bescheinigung ist nicht zu erteilen, wenn der Stpfl. voraussichtlich von Amts wegen oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt wird. Das gilt auch, wenn die Veranlagung voraussichtlich nicht zur Festsetzung einer Steuer führt (vgl.R 213 k Abs. 2 Satz 1, 2 EStR).

Erkennt ein Stpfl. daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer NV-Bescheinigung nicht mehr vorliegen, hat er die Bescheinigung an das FA zurückzugeben (vgl. § 36 b Abs. 2 Satz 4 EStG). Die NV-Bescheinigung enthält daher in den Erläuterungen den Hinweis, daß die Bescheinigung zurückzugeben ist, wenn der Stpfl. zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.

In einschlägigen Fällen sind die bisher erteilten NV-Bescheinigungen ab VZ 2000 zu widerrufen. Bei Neu-Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist zu berücksichtigen, daß die Bescheinigung auch für einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre (vgl. § 36 b Abs. 2 Satz 2 EStG, Fach 31 Teil 9 Tz. 4.1 DFV-AL) erteilt werden kann (z.B. bis 31.12.1999).

 

4. Vordrucke

Die aufgrund des StEntlG zu ändernden Vordrucke (NV 1 B, 1 C, 1 D, 1 A (V) können noch nicht neu aufgelegt werden. Nachdem die NV-Bescheinigungen nahezu ausschließlich im maschinellen Verfahren erteilt werden, ist gewährleistet, daß unverzüglich nach Erhalt der bundeseinheitlichen Muster die Vordruckvorlagen angepaßt werden.

 

Normenkette

EStG § 44 a

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