Die Corona-Krise wurde buchstäblich von der Krise, die aus dem Ukrainekrieg resultiert, abgelöst. Aus dem bisherigen "COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz" (COVInsAG) ist das "Gesetz zur vorrübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen" (SanInsKG) geworden. Es ist seit dem 9.11.2022 in Kraft und enthält Erleichterungen für Unternehmen, und zwar im Wesentlichen Folgende:
- Der Prognosezeitraum für eine positive Fortbestehensprognose zur Feststellung einer Überschuldung ist von 12auf 4Monate verkürzt (§ 4 Abs. 2 SanInsKG).
- Die Maximalfrist für Insolvenzanträge wegen Überschuldung ist von 6auf 8Wochen erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO.
- Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen gem. § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG sind von 6auf 6Monate verkürzt (§ 4 Abs. 2 SanInsKG).
Unternehmen müssen, um an diesen Privilegien teilzunehmen, einen Bezug zur Ukrainekrise bzw. deren Ursächlichkeit nicht extra darlegen.
Diese Regelungen sind derzeit bis zum 31.12.2023 befristet.
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