Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird[1]:

  • Anteil für die Werbung: 40 % des Gesamtbetrags.

    Dieser Werbeaufwand, der in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

  • Anteil für die Bewirtung: 30 % des Gesamtbetrags.

    Dieser Anteil ist i. H. v. 70 % als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Für die anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung müssen die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht geführt werden.[2]

  • Anteil für Geschenke: 30 % des Gesamtbetrags.

    Soweit nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

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