Werden dem Sponsor im Rahmen eines Gesamtpakets nicht nur Werbeleistungen, z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen, sondern auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Sponsors und seiner Gäste, z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer, beinhalten, und wird hierfür ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, wird eine Reihe steuerlich relevanter Bereiche berührt, die zu Betriebsausgaben führen, die

  • in vollem Umfang abzugsfähig sind,
  • nur eingeschränkt abzugsfähig sind, oder
  • gar nicht abzugsfähig sind.

Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Bereiche:

  1. Aufwendungen für Werbeleistungen;
  2. im Einzelfall stehen dem Sponsor Räumlichkeiten in der Sportstätte auch für betriebliche Veranstaltungen, z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern, außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, zur Verfügung;
  3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden;
  4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern;
  5. privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen.

Relativ einfach zu behandeln sind die Aufwendungen für Werbeleistungen. Diese sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar. Die angemessenen Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung stellen ebenfalls eine in vollem Umfang abziehbare Betriebsausgabe dar.

Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen unterliegen dagegen dem Abzugsverbot gem. § 12 EStG. Auch eine Aufteilung kommt nicht in Betracht. Eine private Veranlassung ist u. a. gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z. B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums.[1] Bei Kapitalgesellschaften können hier verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern sind dagegen auf das Vorliegen von Geschenken und Bewirtungen und die damit verbundenen Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs zu prüfen.

  • Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden

Bei Überlassung z. B. von Eintrittskarten oder anderen unentgeltlichen Leistungen, um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich um Geschenke i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln. Diese Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt.[2]

Nur wenn die Zuwendung als Gegenleistung für eine bestimmte, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistung des Empfängers zu verstehen ist, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, sodass die Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Angemessene Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG beschränkt (zu 70 %) abziehbar. Der Vorteil aus einer Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim Bewirteten nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[3]

  • Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Bewirtungen gegenüber Arbeitnehmern gelten als betrieblich veranlasst und unterliegen somit nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, es sei denn, dass die Arbeitnehmer lediglich an einer Bewirtung von Geschäftspartnern aus geschäftlichem Anlass teilnehmen. In diesen Fällen ist auch der Teil der Aufwendungen, der auf die Arbeitnehmer entfällt, um 30 % zu kürzen.

Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist. Die Freigrenze für Sachbezüge ist zu beachten. Bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, jedoch außer Betracht.[4]

  • Betriebsausgabenabzug/Nachweispflichten

Grundsätzlich entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Unternehmer Nachweise vorlegen kann, welchem Personenkreis aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.

Enthält der Vertrag keine Aufschlüsselung des Pauschalpreises, ist im Wege der sachgerechten Schätzung eine Aufteilung auf die Bereiche Eintrittskarten, Bewirtung, Werbung sowie auf eine besondere Raumnutzung vorzunehmen.[5]

  • Vereinfachungsregelungen

Das BMF[6] lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen für das Gesamtpaket pauschal aufgeteilt w...

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