Hauptgehalt der genannten BMF-Schreiben ist eine Vereinfachungsregelung, die eine pauschale Aufteilung des dem Sponsor in Rechnung gestellten Gesamtbetrags der betrieblich veranlassten Aufwendungen (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten und ggf. auch besondere Raumnutzung) zulässt. Außerdem kann die Steuer beim Eingeladenen durch eine pauschale Besteuerung beim Sponsor abgegolten und entsprechend auf eine Benennung des Zuwendungsempfängers verzichtet werden. Für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist eine gesonderte Lohnsteuer-Pauschalierung vorgesehen. Diese Vereinfachungsregelungen zur Übernahme der Besteuerung sind jedoch nicht mehr anzuwenden, weil ab dem 1.1.2007 § 37b EStG die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen regelt.[1] Im Einzelnen gilt Folgendes:

4.7.1 Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrags

Aus Vereinfachungsgründen wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird[1]:

  • Anteil für die Werbung: 40 % des Gesamtbetrags.

    Dieser Werbeaufwand, der in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

  • Anteil für die Bewirtung: 30 % des Gesamtbetrags.

    Dieser Anteil ist i. H. v. 70 % als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Für die anteiligen Aufwendungen für die Bewirtung müssen die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht geführt werden.[2]

  • Anteil für Geschenke: 30 % des Gesamtbetrags.

    Soweit nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde und auf eigene Arbeitnehmer entfallen.

4.7.2 Geschenke an Geschäftsfreunde

Der Geschenkanteil ist nicht abzugsfähig, soweit es sich um Geschenke an Geschäftsfreunde handelt und der Betrag im Wirtschaftsjahr pro Empfänger 35 EUR überschreitet. Da die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde, z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer, regelmäßig den Betrag von 35 EUR pro Empfänger und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern.

4.7.3 Geschenke an eigene Arbeitnehmer

Soweit die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar und bei diesen als Arbeitslohn zu versteuern.

4.7.4 Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung

Erfolgt die besondere Raumnutzung außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, mindestens einmal wöchentlich, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab pauschal mit 15 % des Gesamtbetrags ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die weitere pauschale Aufteilung ist dann von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.

 
Wichtig

Vereinfachungsregelung ist nicht anwendbar

Sind im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten enthalten und liegt für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vor, z. B. bei Vertrag mit einem externen Speiselieferanten ("Caterer"), ist die Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Pauschalaufteilung 40 %, 30 %, 30 % nicht anwendbar.

Für den Werbeanteil und den Ticketanteil ist dann ein anderer angemessener Aufteilungsmaßstab i. S. einer sachgerechten Schätzung zu finden.[1] Für den Bewirtungsanteil gelten dann die allgemeinen steuerlichen Regeln des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Die Vereinfachungsregelung zur pauschalen Aufteilung der Kosten nach den VIP-Logen-Erlassen ist für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der "Kieler Woche", an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, nicht anzuwenden.[2]

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