• Aufhängen von Plakaten und sonstigen Werbematerialien des Sponsors: i. d. R. steuerbarer Leistungsaustausch, wenn es über reinen Hinweis hinausgeht
  • Ausstellen von Produkten des Sponsors (Productplacement): steuerbarer Leistungsaustausch
  • Bereitstellung von Präsentationsflächen zum Aufbau von Ständen: steuerbarer Leistungsaustausch
  • Business Seats (Zuwendung von Eintrittskarten und Rahmenprogramm mit Bewirtung ohne Werbung): Sofern keine gesonderte vertragliche Vereinbarung, Aufteilung nach BMF: Anteil für die Bewirtung: 50 %, Anteil für die Eintrittsberechtigung: 50 %
  • Hinweise[1] auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf der Internetseite auf den Sponsor: kein steuerbarer Leistungsaustausch
  • Namensnutzung[2]: Kann steuerbarer Leistungsaustausch zu Regelsteuersatz sein
  • Premium Sponsor[3] (Hervorhebung eines einzelnen Sponsors): i. d. R steuerbarer Leistungsaustausch
  • Verlinkung[4] (auf Internetseite des Sponsors): steuerbarer Leistungsaustausch
  • Verteilen/Auslegen von Flyern/Werbeartikeln[5]: steuerbarer Leistungsaustausch
  • VIP–Logen[6] (neben der üblichen Werbung (über Lautsprecher, auf Videowänden, im Vereinsmagazin) erhält der Sponsor Eintrittskarten für die VIP-Loge mit der Möglichkeit der Bewirtung für sich selbst und/oder Dritte (Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) in einem Gesamtpaket): Sofern keine besonderen vertraglichen Regelungen vereinbart wurden, Aufteilung nach BMF in: Anteil für die Werbung: 40 %, Anteil für die Bewirtung: 30 %, Anteil für die Eintrittsberechtigung: 30 %
  • Werbeanzeigen: steuerbarer Leistungsaustausch
  • Werbemobil[7]: Stellt der Sponsor ein Fahrzeug als „Sponsoring-Mobil“ zur Verfügung und hat der Zuwendungsempfänger für den werbewirksamen Einsatz im Straßenverkehr zu sorgen, stellt dies einen Leistungsaustausch dar, Vorsteuerabzug beim Empfänger ist nach tatsächlicher Zuordnung aufzuteilen

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