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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 1 Steuerbare Umsätze / 2.5.3 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Rz. 70

Ein steuerbarer Umsatz kann nur dann vorliegen, wenn der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht. Die Gegenleistung kann in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen, sie kann aber auch in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung bestehen (Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG). Die Gegenleistung muss bei dem Unternehmer nicht direkt in sein Unternehmen einfließen, auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar ist (z. B. eine zugewendete Reise), kann sie Entgelt sein.[1] Auch wenn eine Gegenleistung freiwillig erbracht wird, kann ein Leistungsaustausch vorliegen (z. B. Trinkgelder an den Unternehmer).[2] Wird aber keine Vergütung vereinbart, ist eine Zahlung freiwillig und zufällig und von der Höhe her unbestimmt (hier: Drehorgelspieler, der auf öffentlichen Wegen spielt und um Geld bittet), ergibt sich keine Leistung gegen Entgelt.[3]

 

Rz. 71

Soweit kein Entgelt oder keine Entgeltserwartung vorliegt, kann sich auch kein Leistungsaustausch ergeben. Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass sich die Entgelterwartung nicht erfüllt, dass das Entgelt uneinbringlich wird oder dass es sich nachträglich mindert.[4] Der leistende Unternehmer muss erkennbar um einer in Geld bewertbaren Gegenleistung Willen handeln und Entgeltserwartungsabsicht haben. Den tatsächlichen entgeltlichen Vorgängen sind die durch gesetzliche Anordnung als entgeltlich ausgeführte Leistungen gleichgestellt (z. B. § 3 Abs. 1b UStG – Wertabgaben, die Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt werden; § 3 Abs. 9a UStG – sonstige Leistungen die als Leistungen gegen Entgelt anzusehen sind).

 

Rz. 72

Damit ein Leistungsaustausch i. S. d. Regelung vorliegen kann, ist auf der Seite des leiste...

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