Rz. 25

Weitere Voraussetzung für den Zuwendungsabzug ist, dass die Ausgabe freiwillig geleistet wird. Freiwilligkeit liegt vor, wenn die Ausgabe ohne rechtliche Verpflichtung oder bei freiwillig eingegangener Verpflichtung geleistet wird,[1] z. B. Ausgaben eines Angehörigen eines religiösen Ordens, wenn er die Spenden in Erfüllung seines Ordensgelübdes geleistet hat,[2] bei Übertragung von Vermögen durch den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung, selbst wenn der Stifter nach § 82 BGB verpflichtet ist, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Nunmehr ist die Begünstigung von Spenden an Stiftungen in § 10b Abs. 1a EStG geregelt. Das gilt aber nicht, wenn für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder des Wegfalles des bisherigen Zweckes nicht die Verwendung des Stiftungsvermögens für steuerbegünstigte Zwecke, sondern dessen Rückübertragung auf den Stifter vorgesehen ist.[3]

 

Rz. 26

Die Freiwilligkeit fehlt bei der sog. Feuerwehrabgabe,[4] bei Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153 a Abs. 1 Nr. 2 StPO,[5] bei Satzungsspenden einer Stiftung,[6] bei Aufwendungen eines Erben zur Erfüllung von Vermächtnisauflagen an eine gemeinnützige Einrichtung. Der Erbe handelt aufgrund rechtlicher Verpflichtung, da der Vermächtnisnehmer gem. § 2174 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses hat. Hieran ändert nichts, dass der Erbe die Erbschaft ausschlagen könnte. Es liegen auch keine Zuwendungen des Erblassers vor,[7] da diese entgegen § 11 EStG aus dem Vermögen des Erblassers nicht abgeflossen sind. Dagegen sind Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben nach § 10b EStG abziehbar.[8]

 

Rz. 27

vorläufig frei

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