Kommentar

Spekulationsgewinne sind zu erfassen, sofern bei einer Veräußerung von Grundstücken der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt ( § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG

( Spekulationsgeschäft ).

Erwerben Eheleute 1979 (die Ehefrau vollmachtlos) ein Grundstück notariell je zur ideellen Hälfte (Vertrag I) und wird 1983 in einem weiteren notariellen Vertrag (Vertrag II) – nunmehr unter Beteiligung der Ehefrau – „klargestellt”, daß der Ehemann alleiniger Erwerber des Grundstücks sein soll, hat dieser 1979 die eine und 1983 die zweite Grundstückshälfte erworben .

Veräußert er das Gesamtgrundstück 1984 und erzielt er dabei einen Überschuß von 76.024 DM, ist dieser zur Hälfte Spekulationsgewinn .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.12.1997, X R 88/95

Anmerkung:

Der Fall zeigt, wie man durch Unachtsamkeit in eine Spekulationssteuerpflicht hineingerät. Es dürfte sich herumgesprochen haben, daß die Veräußerung von Grundstücken innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn begründet. Die Freude am günstigen Wiederverkauf kann durch diese Besteuerung sehr getrübt werden. Um so betrüblicher ist es, wenn man ohne wirtschaftlichen Zwang – lediglich aus mangelnder Aufmerksamkeit oder Vorsorge – eine derartige Steuerpflicht auslöst.

Der Fehler lag hier schon in der Nachlässigkeit im Jahre 1979, als die Ehefrau wohl nur aufgrund mündlicher Vollmacht als Mitkäuferin auftrat. Der Vertrag I war deshalb nur wirksam hinsichtlich des Anteilserwerbs des Ehemannes. Mit Vertrag II erwarb der Ehemann dann erstmalig den verbleibenden Miteigentumsanteil. Eine rückwirkende Übertragung auf den Zeitpunkt des Abschlusses von Vertrag I (1979) liegt nicht vor.

Möglicherweise hätte sich der Schaden noch 1983 minimieren lassen, indem der Ehemann der Ehefrau deren Grundstückshälfte zu einem Preis verkauft hätte, der in etwa dem Verkaufspreis 1984 entsprach . Ein solcher Verkauf wäre grunderwerbsteuerfrei gewesen ( § 3 Nr. 4 GrEStG ), hätte allerdings vermutlich höhere Notar- und Grundbuchkosten als durch den „klarstellenden” Vertrag II zur Folge gehabt. Im Streitfall mußte der Ehemann froh sein, daß der BFH ihn – anders als das Finanzamt – hinsichtlich seiner Hälfte von der Spekulationssteuer freistellte.

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