Rz. 130

Die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Personengesellschaft wird in § 24 UmwStG geregelt. Als Einbringung i. S. d. § 24 Abs. 1 UmwStG sind Tatbestände zu verstehen, die eine (einbringende) Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft gegen Anteilsgewährung (Mitunternehmerschaftsgewährung) an den/die Einbringenden zum Gegenstand haben. § 24 UmwStG erfasst z. B. die Verschmelzung, Auf- und Abspaltung, sowie die Ausgliederung von Personengesellschaften auf Personengesellschaften.

Relevante Fälle sind z. B. die Aufnahme eines neuen zusätzlichen Gesellschafters in eine Personengesellschaft, bzw. die Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen.

Wie bereits § 20 UmwStG, ist § 24 UmwStG als lex specialis anzusehen, der unter den dort genannten Voraussetzungen eine Gewinnrealisation vermeiden kann.[1]

 

Rz. 131

§ 24 UmwStG regelt neben den grundlegenden Anwendungsvoraussetzungen für die Vorschriften zur Einbringung in eine Personengesellschaft die Bewertung des übertragenen Vermögens auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft sowie des Einbringenden. Für den Fall eines nicht steuerneutralen Wertansatzes wird in § 24 UmwStG zudem die Besteuerung des Einbringungsgewinns und ferner die steuerliche Behandlung auf Ebene des Einbringenden normiert. Darüber hinaus enthält § 24 UmwStG Angaben zum weiteren steuerlichen Umgang auf Ebene der übernehmenden Personengesellschaft, sowie der steuerlichen Rückwirkung. Über den Verweis in § 24 Abs. 4 UmwStG gelten die Regelungen über die steuerliche Rückwirkung bei Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 20 Abs. 5, 6 UmwStG entsprechend.

 

Rz. 132

§ 24 Abs. 5 UmwStG verweist auf die Anwendung der Regelung zum Einbringungsgewinn II i. S. d. § 22 UmwStG, wenn im Rahmen der Einbringung auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft in die Personengesellschaft unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden und diese Anteile in der Sperrfrist von 7 Jahren veräußert werden.

Darüber hinaus verhindert der Verweis in § 24 Abs. 6 UmwStG auf § 20 Abs. 9 UmwStG den Übergang eines Zins- bzw. EBITDA-Vortrags auf die übernehmende Personengesellschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge