Rz. 107

Ausgeschlossen oder beschränkt wird das deutsche Besteuerungsrecht u. U. etwa bei Vorliegen eines Auslandsbezugs – z. B. Verlust des Besteuerungsrechts durch DBA.

Dies wäre z. B. der Fall, wenn vor der Einbringung ein Besteuerungsrecht ohne Anrechnungsverpflichtung bestand und nachher kein oder ein Besteuerungsrecht mit Anrechnungsverpflichtung besteht. Denkbar wäre auch, dass vor der Einbringung ein Besteuerungsrecht mit Anrechnungsverpflichtung bestand und nachher kein Besteuerungsrecht besteht.

 
Praxis-Beispiel

Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Einzelunternehmer E unterhält ein Warenlager in einem DBA-Staat und nach dem DBA hat Deutschland insoweit das Besteuerungsrecht. Im Rahmen einer Teilbetriebseinbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG wird auch dieses Warenlager in eine ausländische EU-/EWR-Kapitalgesellschaft eingebracht.

Lösung: Durch die Einbringung entfällt hinsichtlich des Warenlagers das deutsche Besteuerungsrecht, sodass das Warenlager (unabhängig davon, wie die übrige Einbringung sich gestaltet) mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist, § 20 Abs. 2 UmwStG.

Hatte Deutschland vor der Einbringung kein Besteuerungsrecht, kann es auch nicht wegfallen oder beschränkt werden. Insoweit kann auf Gesellschaftsebene ein Wertansatz unter dem gemeinen Wert gewählt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge