Auch beim mitarbeitenden Gesellschafter, der nicht gleichzeitig Geschäftsführer ist, beurteilt sich die Sozialversicherungspflicht in erster Linie nach den gehaltenen Anteilen sowie satzungsmäßigen Rechten. Zu bedenken ist, dass der mitarbeitende Gesellschafter grundsätzlich der Dienstaufsicht des von ihm personenverschiedenen Geschäftsführers unterliegt. Kann der mitarbeitende Gesellschafter Weisungen im Rahmen der Dienstaufsicht an sich nicht so ohne Weiteres auch für die Zukunft nicht verhindern, kann eine abhängige Beschäftigung verbunden mit der Sozialversicherungspflicht vorliegen. Ist der mitarbeitende Gesellschafter Alleingesellschafter, kann er sofort jederzeit Weisungsbeschlüsse gegenüber dem Fremdgeschäftsführer erlassen und damit die Geschicke der GmbH auch im Hinblick auf arbeitsbegleitende Weisungen an sich selbst bestimmen bzw. solche verhindern. Der mitarbeitende Alleingesellschafter ist daher nicht sozialversicherungspflichtig bei der GmbH beschäftigt.[1] Nicht in jedem Fall sozialversicherungsfrei beschäftigt, ist hingegen der mitarbeitende Gesellschafter, der zwar beherrschend, aber nicht der alleinige Gesellschafter ist. Der GmbH-Gesellschafter, der mindestens 50 % der Anteile der GmbH hält, gilt als beherrschender Gesellschafter, weil er auf die Beschlüsse der GmbH entscheidenden Einfluss nehmen kann. Mit seiner Beteiligung kann er zwar verhindern, dass ein Gesellschafterbeschluss gegen seinen Willen zustande kommt. Solange der mitarbeitende Gesellschafter aber an seinem Arbeitsplatz den Weisungen des Geschäftsführers unterliegt, nützt ihm seine Mehrheit nichts. Kann er seine Mehrheit nicht positiv für Weisungsbeschlüsse einsetzen, die die Dienstaufsicht ihm gegenüber aufheben, z. B. weil es hierfür einer qualifizierten Mehrheit bedarf, die der Gesellschafter nicht hat, bleibt er abhängig beschäftigt. Erst wenn der mitarbeitende Gesellschafter über seine Mehrheit, ohne, dass er auf die Zustimmung anderer Gesellschafter angewiesen ist, erreichen kann, dass das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Geschäftsführers, also dessen Dienstaufsicht ihm gegenüber ausgeschaltet wird, hat er keine abhängige Stellung mehr und ist sozialversicherungsfrei beschäftigt.[2] Ob hier anders als beim Alleingesellschafter schon die Möglichkeit ausreicht, die Dienstaufsicht ihm gegenüber zu suspendieren, lässt sich ggf. damit erklären, dass der mitarbeitende Gesellschafter erst einmal einen Gesellschafterbeschluss unter Einbeziehung der Mitgesellschafter herbeiführen muss und ein solcher Beschluss etwa, die Dienstaufsicht ihm gegenüber aufzuheben trotz seiner Mehrheit z. B. wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht unwirksam sein könnte.

Die Beurteilung wird grundsätzlich nach dem Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen vorgenommen, erforderlich und Ausgangsgrundlage ist aber stets die gesellschaftsrechtliche Stellung und die Rechtsmacht, arbeitsbegleitende Weisungen zu verhindern

Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind

  • die Eingliederung in den Betrieb und
  • die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit.

Diese betriebliche Eingliederung und Weisungsgebundenheit kann beim mitarbeitenden Gesellschafter trotz seiner Beteiligung gegeben sein. Er unterliegt wie alle anderen Mitarbeiter grundsätzlich der Weisungsbefugnis eines Geschäftsführers, also dem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht, was mit dem Status eines selbstständigen Unternehmers nicht zu vereinbaren ist. Ist ein mitarbeitender Gesellschafter jedoch in der Lage, dieses Weisungsrecht einzuschränken oder durch Abberufung des Geschäftsführers zu beenden, ist er nicht als abhängig beschäftigter Mitarbeiter anzusehen. Klarheit bringt im Einzelfall ein Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund.

[1] BSG Urteil v. 9.11.1989, 11 RAr 39/89, juris, Alleingesellschafterin war als Kontoristin bei der GmbH angestellt.

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