Zusammenfassung

 
Begriff

Der nicht beherrschende GmbH-Gesellschafter, der in seiner GmbH tätig ist, wird in der Sozialversicherung wie alle anderen Angestellten als Arbeitnehmer der GmbH behandelt: Er ist Pflichtmitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung. Nicht so der beherrschende Gesellschafter. Ist er nicht weisungsgebunden, braucht er auch keine Pflichtbeiträge zu zahlen. Bei der Frage nach dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung muss zwischen dem in gewöhnlicher Anstellung mitarbeitenden Gesellschafter um dem Gesellschafter-Geschäftsführer differenziert werden.

1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Waren die gesetzlichen Sozialversicherer und Ersatzkassen lange bemüht, möglichst alle Gesellschafter-Geschäftsführer in den Kreis der Versicherten (zwangsweise) einzubeziehen, so hat sich dieser Trend unterdessen deutlich umgekehrt.

Zwar wird kein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegrenzt. Will er aber im Ernstfall Leistungen, z. B. Arbeitslosengeld, in Anspruch nehmen, muss er damit rechnen, dass die Rechtsgrundlagen seiner Mitgliedschaft erneut geprüft werden und – schon bei geringer Beteiligung an der GmbH – ein Rechtsanspruch auf Leistungen nachträglich abgesprochen wird. Das ist besonders ärgerlich, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bis dahin häufig schon jahrelang Beiträge gezahlt hat. Der Rückzahlungsanspruch für diese Beiträge besteht aber nur für 4 Jahre. Das zu viel gezahlte Geld ist verschenkt, weil der Beitragszahlung keine Leistung gegenübersteht.

Der abhängig beschäftigte Fremd-Geschäftsführer und der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität, der in erster Linie die operativen Geschäfte führt, aber kaum Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke der GmbH hat, kann zumindest von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung profitieren. Ist der Job risikobehaftet und wird ein hohes Gehalt gezahlt, dann rechnet sich bei der Zahlung von Arbeitslosengeld durchaus.

 
Praxis-Tipp

Sperrminorität einräumen

Legen die Gesellschafter einschließlich des Gesellschafter-Geschäftsführers Wert darauf, dass ein nur mit Minderheit beteiligter Geschäftsführer sozialversicherungsfrei beschäftigt wird, müssen Sie ihm, wenn Sie ihm nicht mindestens 50 % der Anteile einräumen wollen, in der Satzung eine Sperrminorität gewähren, wonach Beschlüsse seiner Zustimmung bedürfen. Dann aber hätte dieser Gesellschafter-Geschäftsführer ein Vetorecht und könnte ihm unliebsame Entscheidungen verhindern.

2 Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungsträger orientieren sich bei ihrer Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des GmbH-Geschäftsführers an folgenden Kriterien:

 
Hinweis

Keine Sozialversicherungspflicht

Beträgt die Beteiligung an der GmbH mindestens 50 % (beherrschende Beteiligung) oder kann der Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung Beschlüsse verhindern (Sperrminorität z. B. zu 25 % + 1 Stimme oder 33 % + 1 Stimme), liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht vor.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob auch bei einer geringeren Beteiligung an der GmbH Sozialversicherungsfreiheit besteht, z. B. dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer faktisch nicht weisungsgebunden ist. ACHTUNG: Das Bundessozialgericht (BSG) hat unterdessen die sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung aufgegeben, nach der auch der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer betrachtet wurde, wenn er trotz rechtlicher Abhängigkeit den Betrieb faktisch prägte. Dennoch sollte der Einzelfall im Rahmen des offiziellen Statusfeststellungsverfahrens geprüft werden. Zusätzliche Indizien für eine sozialversicherungsfreie Betätigung können sein:

  • Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB
  • Der Geschäftsführer verfügt als einziger Gesellschafter über Branchenkenntnisse, die zur Führung des Geschäftes notwendig sind
  • Der Geschäftsführer ist faktisch nicht weisungsgebunden
  • Es handelt sich um eine Familien-GmbH
  • Es handelt sich um die Umgründung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
  • Der Geschäftsführer trägt erhebliches Unternehmerrisiko

3 Die Einstufung des mitarbeitenden Gesellschafters

Auch beim mitarbeitenden Gesellschafter beurteilt sich die Sozialversicherungspflicht in erster Linie nach den gehaltenen Anteilen sowie satzungsmäßigen Sonderrechten. Der GmbH-Gesellschafter, der mindestens 50 % der Anteile der GmbH hält, gilt als beherrschender Gesellschafter, weil er auf die Beschlüsse der GmbH entscheidenden Einfluss nehmen kann. Mit seiner Beteiligung kann er verhindern, dass ein Gesellschafterbeschluss gegen seinen Willen zustande kommt. Das ist Grund für die Deutsche Rentenversicherung (DRV), diesen Gesellschafter zumeist nicht als abhängig Beschäftigten, sondern als Selbstständigen einzustufen. Das hat die Rechtsfolge, dass der beherrschende GmbH-Gesellschafter regelmäßig nicht Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sein kann. Diese Einschätzung hat für ihn allerdings steuerliche Nachteile. Es entfällt z. B. der steuerfreie Zuschuss zur Kranken- bzw. Rentenversicherung.

Die Beurteilung wird aber anders als beim Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesamtbild der v...

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