Grundsätzlich gehören alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Arbeitnehmer für die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erhalten, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zuschläge hierfür können unter bestimmten Voraussetzungen bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern – auch bei Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigten – in der gesetzlich festgelegten Höhe steuerfrei bleiben (§ 3b EStG).
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