Wegen der Bindung der Steuerfreiheit an tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten sind pauschale Zuschläge mit festen Monatsbeträgen ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und ohne Berücksichtigung krankheits- oder urlaubsbedingter Fehlzeiten grundsätzlich nicht steuerfrei.[1] Sie können ausnahmsweise begünstigt sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i. S. d. § 41b Abs. 1 EStG erfolgt.[2] Allein die Aufzeichnung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden genügt nicht.[3] Auf die Verrechnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind.[4]

Eine Theaterbetriebszulage kann ggf. steuerfrei ausgezahlt werden. Dabei steht der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben.[5] Zu der Thematik ist noch ein weiteres Verfahren anhängig.[6] Die Steuerfreiheit der Theaterbetriebszulage setzt natürlich voraus, dass die tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden der Arbeitnehmer zutreffend erfasst und nachgewiesen werden und die Theaterbetriebszulage nur für die begünstigten Zeiten gezahlt wird.[7]

Nicht steuerfrei sind pauschale Zuschläge, die nicht als Abschlagszahlungen/Vorschüsse für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit[8] oder die ohne Ansehung der von den Arbeitnehmern im Einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zeiten gezahlt werden.[9] Es reicht auch nicht aus, lediglich zu kontrollieren, dass die Höchstbeträge aufs Jahr gesehen nicht überschritten wurden. Es muss vielmehr ein Zahlungsausgleich vorgenommen werden. Die Differenz zu geleisteten Abschlägen muss somit an den Arbeitnehmer ausgezahlt bzw. – bei Überzahlungen – von diesem zurückgefordert werden.[10] Die Steuerfreiheit setzt auch bei einem Grenzgänger in die Schweiz voraus, dass die Zuschläge als Abschlagszahlungen auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.[11]

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