Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – Anforderungen an Vorauszahlungen auf spätere Einzelabrechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit reicht es nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.
  2. Die Qualifikation derartiger Pauschalen als Vorauszahlungen auf die bei Abschluss des Lohnkontos vorzunehmende Jahreseinzelabrechnung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 90/87, BStBl 1991 II S. 293) setzt vielmehr eine entsprechende vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Erfüllung der sich daraus ergebenden Ausgleichsansprüche in Höhe der Differenz zu den bislang erfolgten Zahlungen voraus.
 

Normenkette

EStG § 3b Abs. 1, § 41b Abs. 1 S. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids. In der Sache geht es darum, ob die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (im Folgenden auch kurz SFN-Zuschläge genannt) vorliegen.

Die Klägerin betreibt ein Kino. In den Streitjahren 2010 bis 2014 beschäftigte sie u.a. die Arbeitnehmer B, C, D, E und F, denen sie neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit zahlte. Die Zuschläge wurden in den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Die Auszahlung gestaltete sich im Einzelnen wie folgt:

B

B wurde zum 01.07.2000 als Theaterleiter angestellt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, wobei die tägliche Arbeitszeit erst nach der Erledigung des vollständigen Tagesabschlusses enden sollte. Die monatliche Bruttovergütung betrug anfänglich 5.000 DM (im Streitzeitraum 3.141,14 € bzw. 4.344,96 €). B wurden in den Jahren 2010 bis 2014 zusätzlich zum Grundgehalt monatlich 180 € als Nachtzuschlag und 170 € als Zuschlag für Sonntagsarbeit steuerfrei ausgezahlt. Eine Regelung dazu, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit hat, enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.2000 nicht.

C

C wurde zum 01.01.2000 als Technischer Leiter / Filmvorführung mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Die Vergütung betrug anfänglich 20 DM pro Stunde (2.100 € brutto im Streitzeitraum). Der Arbeitnehmer wurde zwar verpflichtet, auch Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu erbringen, jedoch enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung dazu, dass der Arbeitnehmer insoweit Anspruch auf Zuschläge zum Stundenlohn hat. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30.06.2013 beendet. In den Monaten Januar 2010 bis Juni 2013 erhielt C zusätzlich zum Grundgehalt monatlich 180 € als Zuschlag für Nachtarbeit und 200 € als Zuschlag für Sonntagsarbeit steuerfrei ausgezahlt.

D

D wurde zum 01.12.2002 als Servicekraft mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Unter § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags heißt es: ” Die monatliche Bruttovergütung beträgt 1.165,-- €. Zusätzlich wird eine monatliche steuerfreie Pauschale für Nacht- und Sonntagsarbeit in Höhe von 180,-- € gewährt. ” Zum 01.10.2012 wurde ein neuer, bis zum 31.10.2014 befristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 895 € zzgl. einer variablen Umsatzprovision und ”zzgl. Nacht- und Sonntagszuschlag“ abgeschlossen. Im Streitzeitraum wurden monatliche Zuschläge für Sonntagsarbeit i.H.v. 95 € ausgezahlt, außerdem Zuschläge für Nachtarbeit (85 € bis 09/2012, 50 € für 10/2012 und 67,50 € ab 11/2012).

E

E wurde zum 01.04.2013 als Filmvorführer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Die Vergütung betrug ausweislich des Arbeitsvertrags in der Probezeit 1.880 € brutto ”nebst den gesetzlichen Nachtzuschlägen“, danach 2.035 €. In den Monaten April 2013 bis Dezember 2014 erhielt er einen gleichbleibenden Zuschlag für Nachtarbeit i.H.v. 217,43 € pro Monat.

F

Mit Vertrag vom 15.01.2013 wurde F für den Zeitraum 15.01.2013 bis längstens 14.01.2014 als Servicekraft mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden eingestellt; die Arbeitsvergütung betrug 956,21 € pro Monat. Eine Regelung zu etwaigen Nacht- oder Sonntagszuschlägen enthält der Vertrag vom 15.01.2013 nicht. Dennoch wurden F monatliche Zuschläge i.H.v. 50 € für Nachtarbeit und 95 € für Sonntagsarbeit gezahlt (Januar 2013 nur anteilig). Mit Arbeitsvertrag vom 28.01.2014 wurde F sodann ab dem 01.02.2014 als Servicekraft und Vertretung der Theaterleitung beschäftigt. Die Wochenarbeitszeit betrug weiterhin 30 Stunden und die Arbeitsvergütung ”zurzeit 1.098,95 € zuzüglich der Nacht- und Sonntagszuschläge“. Ausgezahlt wurden unverändert monatlich 50 € für Nachtarbeit und 95 € für Sonntagsarbeit.

Daneben beschäftigte die Klägerin auch Arbeitnehmer, bei denen die Zus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge