Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet bei der Veranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung.[1] Erforderlich ist der Nachweis über den Arbeitstag (Datum), die geleisteten Arbeitsstunden und bei Nachtarbeit die genaue Arbeitszeit. In welcher Form diese Angaben festgehalten werden, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Wird eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt und werden die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, dürfen die in der einheitlichen Vergütung enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit grundsätzlich nicht steuerfrei belassen werden.

Wurden keine Aufzeichnungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden während der begünstigten Zeiträume gemacht, dürfen die zu berücksichtigenden Stunden nicht geschätzt werden.[2]

Werden lediglich Zuschläge für Nachtarbeit als Abschlagszahlungen geleistet, muss regelmäßig eine Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos vorgenommen werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen sind.[3] Ist der Einzelnachweis wegen der Besonderheit der Arbeit und der Lohnzahlungen nicht möglich, verzichtet die Finanzverwaltung auf Antrag auf den Einzelnachweis.[4]

Den Arbeitnehmer trifft kein grobes Verschulden i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache, dass sein Arbeitgeber nach Betriebsvereinbarung zu zahlende gem. § 3b EStG steuerfreie Zuschläge als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat.[5]

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