Ist eine Mitunternehmerschaft zu verneinen, hat dies zur Folge, dass keine gemeinsame Einkünfteerzielung vorliegt. Der Zusammenschluss stellt sich als Bruchteilsgemeinschaft dar. Die gemeinsamen Wirtschaftsgüter sind jeweils anteilig im Betriebsvermögen der Beteiligten auszuweisen. Damit werden auch die Aufwendungen für Gehälter, Mieten, etc., die im gemeinsamen Interesse getätigt worden sind, aufgeteilt und bei den Beteiligten in deren Unternehmen jeweils anteilig als Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung einbezogen.

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