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Mitunternehmerschaft

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wird eine betriebliche Tätigkeit nicht im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeübt, sondern als Zusammenschluss mehrerer Personen, kann diese Personengesellschaft eine Mitunternehmerschaft darstellen. Entscheidend dafür ist, ob die Gesellschafter im Rahmen des Zusammenschlusses ein Mitunternehmerrisiko tragen und eine Mitunternehmerinitiative entfalten können.

Sind diese Grundvoraussetzungen zu bejahen, ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf den Umfang des Betriebsvermögens bzw. auf die steuerliche Gewinnermittlung. So gehören an die Gesellschafter – die Mitunternehmer – gezahlte Sondervergütungen neben dem Gewinnanteil ebenfalls zu deren gewerblichen Einkünften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr beruhen die Definition und die Voraussetzungen auf Entscheidungen der Rechtsprechung. Die steuerlichen Rechtsfolgen sind hingegen im Gesetz vorgegeben; insbesondere § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ist hierzu prägend.

1 Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft

1.1 Begriff

Eine Mitunternehmerschaft ist primär ein steuerrechtlicher Begriff. Dieser ist gesetzlich aber nicht definiert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Grundlegend ist ein Urteil des BFH[1], in welchem die Mitunternehmerschaft erstmals umschrieben wurde. Eine Mitunternehmerschaft ist ­danach gegeben, wenn mehrere Personen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und dem Gesamtbild des Einzelfalls mit dem Unternehmen auf "Gedeih und Verderb verbunden sind", also ein Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr gemeinsam führen.

Danach ist eine Mitunternehmerschaft gegeben, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck eine Unternehmerinitiative entfalten und dazu gemeinsam ein Unternehmerrisiko eingehen. Eine zugegeben ziemlich allgemein und vage ­geha...

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