Bei der Rechnungstellung für innergemeinschaftliche Lieferungen sind neben den normalen Rechnungsangaben des § 14 Abs. 4 UStG zusätzliche Angaben zu machen[1]:

6.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

In Rechnungen über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung[1] an Abnehmer mit USt-IdNr. muss der Lieferer auf die Steuerfreiheit hinweisen (allgemeine Bestimmungen über Rechnungsangaben in § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) und seine USt-IdNr. sowie die des Leistungsempfängers angeben. Des Weiteren ist der Rechnungsteller verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgt, eine Rechnung auszustellen.

Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist als Buchnachweis erforderlich für die Steuerbefreiung des Lieferers.[2] Der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 6a UStG soll den Rechnungsempfänger an die von ihm in seinem Land geschuldete Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb[3] "erinnern".

6.2 Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge

Wird von Deutschland aus in das übrige Gemeinschaftsgebiet ein neues Fahrzeug geliefert[1], ist die Lieferung i. d. R. steuerfrei.[2] Dafür muss der Erwerber in seinem Land den Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen (auch wenn er als Privatperson erwirbt). Damit der Erwerber hiervon Kenntnis hat, muss der Lieferer des neuen Fahrzeugs in seiner Rechnung die für die Abgrenzung eines neuen Fahrzeugs maßgeblichen Kriterien des § 1b Abs. 2 UStG angeben, z. B. bei Kraftfahrzeugen das Datum der Erstzulassung und die gefahrenen Kilometer.[3]

6.3 Innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. (sog. Versandhandelsregelung)

Die Ausstellung einer Rechnung und damit der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer ist auch erforderlich, wenn ein ausländischer EU-Unternehmer im Inland steuerpflichtig an deutsche Abnehmer ohne USt-IdNr. liefert, sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG (bis 30.6.2021). Dies gilt seit dem 1.7.2021 dann nicht mehr, wenn der Unternehmer am besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG[1] teilnimmt.[2] Die bisherige Versandhandelsregelung wurde zum 1.7.2021 durch die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt.

Das Gleiche gilt übertragen, wenn ein deutscher Lieferer an EU-Abnehmer ohne USt-IdNr. liefert und sich nach § 3c UStG der Liefer- und damit der Besteuerungsort im EU-Ausland befindet.

6.4 Innergemeinschaftliches Reihen-Dreiecksgeschäft

Liegt ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft vor (mehrere Unternehmer liefern EU-grenzüberschreitend denselben Gegenstand), bei dem die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte[1] greift[2], ist in der Rechnung des letzten Lieferers darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuerschuld des Bestimmungslands auf dessen Rechnungsempfänger überwälzt wird.[3] Zusätzlich sind die USt-IdNr. des Rechnungstellers und seines Abnehmers anzugeben. Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden.[4]

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