Als Rechnung kann auch ein Vertrag anzusehen sein, der die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Bei Teilleistungen/Dauerleistungen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag, Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) reicht es aus[1]

  • wenn der Umsatzsteuerbetrag, der Steuersatz und das Nettoentgelt im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen sind und
  • sich der jeweils betroffene Zeitraum (z. B. Monat) aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern) ergibt. Ausnahmsweise reicht auch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters mit Nennung der offenen Bruttomieten aus.[2]
 
Praxis-Tipp

Sicher ist sicher

Im Interesse des reibungslosen Vorsteuerabzugs sollte der Mieter aber darauf achten, im Zahlungsbeleg das Nettoentgelt, den Steuersatz und die Umsatzsteuer auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Konkretisierung im Zahlungsbeleg

Ein Gebäudeeigentümer vermietet Gewerberäume an einen Ladenbesitzer. Auf die Steuerfreiheit der Vermietung wird verzichtet.[3] Im Mietvertrag sind als monatliche Miete 5.000 EUR zzgl. 950 EUR (brutto 5.950 EUR) angegeben. Zur Konkretisierung des jeweiligen Zeitabschnitts sollte im Zahlungsbeleg der Verwendungszweck z. B. wie folgt angegeben werden: "Miete Februar 01 5.000 EUR zzgl. 950 EUR, 19 %".

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 die Steuersätze auf 5 % bzw. 16 % reduziert. Die Finanzverwaltung hat u. a. zu den Auswirkungen auf Teil- und Dauerleistungen in umfassenden Anwendungsschreiben Stellung genommen.[4]

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