Als Rechnung kann auch ein Vertrag anzusehen sein, der die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein, auf die im Vertrag hinzuweisen ist. Bei Teilleistungen/Dauerleistungen (z. B. Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag, Pauschalvertrag mit einem Steuerberater) reicht es aus[1]
- wenn der Umsatzsteuerbetrag, der Steuersatz und das Nettoentgelt im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen sind und
- sich der jeweils betroffene Zeitraum (z. B. Monat) aus den einzelnen Zahlungsbelegen (Überweisungsträgern) ergibt. Ausnahmsweise reicht auch die Nebenkostenabrechnung des Vermieters mit Nennung der offenen Bruttomieten aus.[2]
Sicher ist sicher
Im Interesse des reibungslosen Vorsteuerabzugs sollte der Mieter aber darauf achten, im Zahlungsbeleg das Nettoentgelt, den Steuersatz und die Umsatzsteuer auszuweisen.
Konkretisierung im Zahlungsbeleg
Ein Gebäudeeigentümer vermietet Gewerberäume an einen Ladenbesitzer. Auf die Steuerfreiheit der Vermietung wird verzichtet.[3] Im Mietvertrag sind als monatliche Miete 5.000 EUR zzgl. 950 EUR (brutto 5.950 EUR) angegeben. Zur Konkretisierung des jeweiligen Zeitabschnitts sollte im Zahlungsbeleg der Verwendungszweck z. B. wie folgt angegeben werden: "Miete Februar 01 5.000 EUR zzgl. 950 EUR, 19 %".
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020 die Steuersätze auf 5 % bzw. 16 % reduziert. Die Finanzverwaltung hat u. a. zu den Auswirkungen auf Teil- und Dauerleistungen in umfassenden Anwendungsschreiben Stellung genommen.[4]
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