Rz. 119

Während des Insolvenzverfahrens bestehen die handelsrechtlichen und steuerlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung fort (§ 155 InsO).

 

Rz. 120

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO). Deshalb ist auf den Tag der Eröffnung des Verfahren eine (Insolvenz-) Eröffnungsbilanz aufzustellen.[1] Entsprechend ist auf den Tag vor der (Insolvenz-) Eröffnungsbilanz eine Schlussbilanz des werbenden Unternehmens aufzustellen.[2]

Die Schlussbilanz des werbenden Unternehmens ist nach den allgemeinen Bilanzierungsvorschriften des HGB aufzustellen.[3] Besondere Beachtung kommt dabei der Frage zu, ob die Going-Concern-Prämisse erfüllt ist. Zur Beantwortung wird grundlegend auf das Fortführungskonzept des Insolvenzverwalters abgestellt.[4]

In der (Insolvenz-) Eröffnungsbilanz stimmen Bilanzierung und Bewertung mit der Schlussbilanz des werbenden Unternehmens überein.[5]

Bei der Schlussbilanz des werbenden Unternehmens und der (Insolvenz-) Eröffnungsbilanz handelt es sich nicht um Sonderbilanzen im hier verwendeten Sinne, weil sie weder Start- noch Endpunkt einer Reihe laufender Bilanzen markieren und auf handelsrechtlichen Buchführung beruhen. Aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses handelt es sich aber um eine Sonderbilanz im weiteren Sinne.[6]

[1] Vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 172.
[2] Vgl. IDW RH HFA 1.012, Stand: 6.12.2018, Rz. 12.
[3] Vgl. IDW RH HFA 1.012, Stand: 6.12.2018, Rz. 15.
[4] Vgl. IDW RH HFA 1.012, Stand: 6.12.2018, Rz. 15, 35.
[5] Vgl. IDW RH HFA 1.012, Stand: 6.12.2018, Rz. 18.

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