Rz. 12

Es ist zu beachten, dass der Begriff der Sonderbilanz im Steuerrecht im Bereich der Personengesellschaften verwendet wird. Bei diesen auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG gegründeten Bilanzen handelt es sich allerdings um keine Sonderbilanzen im hier verwendeten Sinne. Diesen steuerlichen Sonderbilanzen der Personengesellschaften liegt kein außerordentlicher Anlass zugrunde. Es handelt sich bei diesen Bilanzen um Regelbilanzen, die den laufenden steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschafter der Personenunternehmung ermitteln. Neben der Bilanz der Personengesellschaft und der Sonderbilanz des Gesellschafters kennt das Steuerrecht der Personengesellschaft schließlich noch die Ergänzungsbilanz des Gesellschafters. Auch diese Ergänzungsbilanz ist keine Sonderbilanz im bilanzrechtlichen Sinn, sondern dient ebenfalls der Ermittlung des laufenden Gewinns.[1]

[1] Das Zusammenspiel zwischen der Gesellschaftsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz einer Personengesellschaft wird bei Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2020, Rz. 10.109 und bei Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 109 Abb. A-32 graphisch dargestellt.

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