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Eine weitere Systematisierung innerhalb der einzelnen Sonderbilanzen und Statusrechnungen nach abstrakten Merkmalen ist schwierig und umstritten.[1] Am sinnvollsten erscheint es, eine weitere Ordnung der Sonderbilanzen und Statusrechnungen nach dem Lebenszyklus der Unternehmung vorzunehmen (gründende, werbende und auflösende Phase).[2] Es werden aber noch andere Differenzierungskriterien diskutiert.

Statt auf die Bilanzidentität und die Verknüpfung mit der Finanzbuchhaltung abzustellen, ist eine Unterscheidung nach den Ansatz- und Bewertungsvorschriften möglich.[3] Mit diesen Kriterien lassen sich Vermögensbilanz und Erfolgsbilanzen unterscheiden.[4] Die Unterscheidung nach Ansatz- und Bewertungsvorschriften führt allerdings in einigen Fällen zu keiner eindeutigen Zuordnung. Im Fall der Spaltung oder Verschmelzung besteht zum Beispiel ein Wahlrecht zwischen der Fortführung der Buchwerte und der Neubewertung zu Anschaffungskosten (§ 24 UmwG).

Es wird vorgeschlagen, die Sonderbilanzen nach ihrer einzelwirtschaftlichen oder gesamtwirtschaftlichen Veranlassung zu unterscheiden.[5] Gesamtwirtschaftlich veranlasst sind zum Beispiel die Bilanzen anlässlich einer Währungsumstellung. Bei den übrigen Sonderbilanzen und Statusrechnungen liegt der Anlass in der einzelnen Unternehmung.

Eine weitere Möglichkeit der Differenzierung ist die Unterscheidung nach gesetzlich vorgeschriebenen und freiwillig erstellten Sonderbilanzen und Status.[6] Es handelt sich hierbei allerdings um ein sehr formales Unterscheidungsmerkmal, ohne neue inhaltliche Unterscheidung. Im Übrigen sind die relevanten Sonderbilanzen und Status gesetzlich vorgeschrieben.

Eine Gemeinsamkeit, die viele, aber nicht alle Sonderbilanzen und Status aufweisen ist, dass sie einer Neuordnung der Finanzierung der Unternehmung dienen. Es geht allerdings zu weit, die Sonderbilanzen generell als „finanzielle Rechnungslegung für außerordentliche (Sonder-)Anlässe zu interpretieren.“[7] Als Beispiel sei hier die DM-Eröffnungsbilanz genannt, die auf die Finanzierung der Unternehmung grundsätzlich keinen Einfluss hatte.

[1] Vgl. Arians, Sonderbilanzen, 1984, 48 ff.; vgl. Eisele, Technik der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegung, 7. Aufl. 2002, S. 857.
[2] Vgl. Ebenso Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 4.
[3] Vgl. Heinen, Handelsbilanzen, 12. Aufl. 1986, S. 482; Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 5.
[4] Vgl. Heinen, Handelsbilanzen, 12. Aufl. 1986, S. 482; Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 5.
[5] Vgl. Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rn. 2.
[6] Vgl. Heinen, Handelsbilanzen, 12. Aufl. 1986, S. 482.
[7] Vgl. Eisele, Technik der betriebswirtschaftlichen Rechnungslegung, 7. Aufl. 2002, S. 857.

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