Rz. 3

Die Sonderbilanz bildet den Start- oder Endpunkt einer Reihe von Regelbilanzen und damit einen neuen Anknüpfungspunkt oder das Ende für die Finanzbuchhaltung.[1]

Die Sonderbilanz ist mit den vorangehenden oder folgenden Regelbilanzen durch die Bilanzidentität verbunden. Beispiele sind die Gründungsbilanz, die Schlussbilanz bei Spaltung und Verschmelzung oder die Schlussbilanz bei Insolvenz und Liquidation.

 

Rz. 4

Es gibt Situationen, in denen eine Regelbilanz als Sonderbilanz verwendet wird. Bei Anmeldung einer Verschmelzung hat der übertragende Rechtsträger eine Schlussbilanz beizufügen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Hierfür kann eine Bilanz verwendet werden, deren Stichtag nicht mehr als 8 Monate zurückliegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG). In der Praxis stellt das den Regelfall dar, weil sich damit Kosten für die Erstellung einer weiteren Bilanz einsparen lassen.[2]

[1] Vgl. Arians, Sonderbilanzen, 1984, S. 27; Hintner, ZfB 1960, S. 523, 530, 534.
[2] Ebenso Deubert/Roland, in Deubert/Förschle/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021, A Rz. 8.

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