Leitsatz

Betriebsgrundstücke eines Kommanditisten, welche dieser an andere Personengesellschaften vermietet, mit denen die klagende KG unmittelbar bzw. mittelbar in Geschäftsbeziehung steht, sind kein SBV II, wenn der Gesellschafter an diesen Gesellschaften nicht beteiligt ist und eigene, überwiegende Interessen des Kommanditisten an der Vermietung bestehen. Die Beteiligungen von Angehörigen an den mietenden Personengesellschaften können dem Vermieter nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zugerechnet werden, wenn insoweit keine besonderen Rechtsbeziehungen bestehen.

 

Sachverhalt

A ist Gesellschafter der A-Co. KG (A-KG) und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die A-KG erbringt Sachlieferungen ausschließlich an die B-KG, deren Gesellschafter die Ehefrau des A und Herr B sind. Diese hat ein Betriebsgebäude von A angemietet. A ist als Angestellter für die B-KG tätig. Die B-KG wiederum liefert an verschiedene Gesellschaften, u. a. an die C- und D-KG, deren Gesellschafter ebenfalls die Ehefrau des A und Herr B sind. C- und D-KG haben ebenfalls Betriebsgebäude von A gemietet.

 

Entscheidung

Im vorliegenden Fall hatte das FG Münster zu entscheiden, ob die Gebäude des A als SBV II anzusehen sind. Die Rechtsprechung geht nur dann von SBV II aus, wenn über das Wirtschaftsgut besonderer Einfluss auf die Personengesellschaft ausgeübt werden kann und hierdurch die Stellung des Kommanditisten in der Personengesellschaft gestärkt wird. Eine bloß mittelbar günstige Wirkung auf den Betrieb der Personengesellschaft reicht nicht aus. Wenn das Wirtschaftsgut der eigenen wirtschaftlichen Betätigung des Gesellschafters dient, liegt kein SBV II vor. Ein SBV II konnte daher nicht damit begründet werden, dass die Ehefrau des A in der das Wirtschaftsgut nutzenden Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.

 

Hinweis

In der Praxis führt die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von SBV II häufig zu Problemen. Die vorliegende Entscheidung ist sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung her zu begrüßen, da sie einer extensiven Anwendung von SBV II entgegenwirkt. Vermietungen führen dann nicht zu SBV II, wenn und soweit der vermietende Gesellschafter überwiegend eigene Interessen verfolgt. Alleine die familiäre Verflechtung in den beteiligten Unternehmen führt nicht zu einer Zurechnung etwaiger Vorteile. Hat ein Ehegatte auf die Gesellschaft, die das Wirtschaftsgut nutzt, einen beherrschenden Einfluss, rechtfertigt dies nicht, das Wirtschaftsgut dem SBV II des überlassenden Ehegatten zuzurechnen. Der rechts- und steuerberatenden Praxis kann empfohlen werden, zur Vermeidung von SBV II darauf zu achten, dass außer der familiären Verknüpfung nicht auch eine solche gesellschaftsrechtlicher Natur im Verbund besteht und dass die Vermietung von Wirtschaftsgütern nicht überwiegend dem Interesse der Gesellschaft dient, an welcher der Vermieter beteiligt ist. Daher sollte ein angemessener Mietzins vorgesehen werden, und dies sollte auch (z. B. durch Gutachten) belegt werden können. Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen dem im Rechtsverkehr Üblichen entsprechen, wobei auch die anderweitige Verfügbarkeit des vermieteten Wirtschaftsgutes am freien Markt Berücksichtigung finden sollte. Werden o.g. Punkte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt und ergeben sich dann als Reflex aus dieser vertraglichen Beziehung Vorteile für die Gesellschaft des Vermieters, kann dies nach dem vorliegenden Urteil nicht zur Annahme von SBV II führen. Ausgehend von diesem gut begründeten Urteil des FG Münster sollte die Gestaltung von Mietverträgen in einem Unternehmensverbund gedanklich vor dem Hintergrund erfolgen, dass rein familiäre Bande nicht für eine Zurechnung zum SBV II genügen, gesellschaftsrechtliche Verflechtungen hingegen stets die Gefahr der Zurechenbarkeit mit sich bringen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 27.11.2002, 7 K 559/99 F

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