Für die unentgeltliche Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens gibt es in § 6 Abs. 5 EStG spezielle gesetzliche Regelungen. Die Buchwertfortführung ist danach zwingend, wenn ein Wirtschaftsgut

  • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt oder
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften überführt wird.[1]

Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG sieht den Zwang zur Buchwertfortführung auch vor, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übertragen wird und umgekehrt. Die Buchwertfortführung ist schließlich auch zulässig und geboten, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird.[2]

Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ist der Teilwert anzusetzen und es tritt folglich eine Gewinnrealisierung in der Person des Übertragenden ein, wenn das übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer 3-jährigen Sperrfrist (endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum der Übertragung) veräußert oder entnommen wird. Das gilt jedoch nicht, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet werden.[3]

Des Weiteren ist der Teilwert anzusetzen, soweit innerhalb von 7 Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.[4]

 
Hinweis

Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

Zu Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG hat die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben Stellung genommen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Überführung von einem Sonderbetriebsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft

A ist sowohl Kommanditist der X-KG als auch der Y-KG. Er hat der X-KG ein Grundstück mit einem Buchwert von 500.000 EUR (Teilwert 1 Mio. EUR) überlassen. Das Grundstück ist bei der X-KG als Sonderbetriebsvermögen I bilanziert. Außerdem ist ein zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommenes Darlehen, das noch in Höhe von 250.000 EUR valutiert, als negatives Sonderbetriebsvermögen bei der X-KG passiviert.

A überträgt das Grundstück am 1.7.2021 in sein Sonderbetriebsvermögen I bei der Y-KG.

Das Grundstück wird bei der Y-KG notwendiges Sonderbetriebsvermögen I des A. Die Überführung erfolgt zum Buchwert. Auch das Darlehen wird Sonderbetriebsvermögen bei der Y-KG; der Buchwert von 250.000 EUR ist fortzuführen[6]. Die ab 1.7.2021 aufgewendeten Darlehenszinsen sind in voller Höhe als Sonderbetriebsaufwand des A bei der Y-KG abzugsfähig. Die Darlehensverbindlichkeit ist, dem Grundstück folgend, aus dem Sonderbetriebsvermögen der X-KG in das Sonderbetriebsvermögen des A bei der Y-KG überführt worden.

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